Seniorenhilfe Rödermark e.V.

VEREINSSATZUNG

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein „Seniorenhilfe Rödermark“ mit Sitz in 63322 Rödermark verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach eingetragen.

  3. Zweck des Vereins ist:
    a)  die Förderung der Jugend– und Altenhilfe
    b)  die Unterstützung von Personen in Verrichtungen des täglichen Lebens, die zu dem Personenkreis
    des § 53 AO gehören und Mitglieder des Vereins sind
    c)  die Förderung der Bildung und Erziehung.

  4. Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, sollen überwunden werden und dadurch alten Menschen die Möglichkeit gegeben werden, am Leben innerhalb der Gemeinschaft teilzunehmen (Altenhilfe).

  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    a)  Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen
    b)  Entlastung pflegender Familienangehöriger, soweit die Pfleger/innen selbst zu dem Personenkreis
    des § 53 AO gehören.
    c)  Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen z.B. bei Behördengängen, Arztbesuchen,
    d)  Hilfe im Haushalt, im Krankheitsfall z.B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus.
    e)  Kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des 53 AO erfüllen.
    f)  Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen z.B. durch Hausaufgabenhilfe, Nachhilfe.
    g)  Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Seminaren.
    h)  Fortbildung der aktiven Mitglieder durch Vorträge und Seminare mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicherzustellen.

§ 2 Art der Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Verwendung der Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 5 Erfüllen der satzungsgemäßen Zwecke

  1. Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins i.S.d. § 57 Abs. 1 AO tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins (Einzelheiten hierzu werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die Bestandteil der Satzung ist).

  2. a) Die Mitglieder erhalten für ihre Einsätze keine finanzielle Vergütung, sondern angemessene Zeitgutschriften.
    b) Die Zeitgutschriften werden ausschließlich nach geleisteten Zeiteinheiten vergeben und erfolgen auf der Grundlage eines Punktesystems, das in der Geschäftsordnung festgelegt ist.
    c) Diese Zeitgutschriften können von dem jeweiligen Mitglied eingelöst werden, das selbst durch Alter und/oder Krankheit oder sonstigen Notlagen hilfebedürftig i.S.v. § 53 AO geworden ist, sofern die gewünschte Hilfeleistung vom Verein angeboten wird.
    d) Ist eine Zeitgutschrift nicht ausreichend vorhanden oder verbraucht, ist für die Hilfeleistung des Vereins eine Vergütung (Betreuungsgebühr/Verwaltungsgebühr) zu leisten, die den Betrag nicht überschreitet, der nach Art und Umfang der Tätigkeit angemessen ist. Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

  3. Die Hilfsangebote werden vor allem älteren und/oder hilfsbedürftigen Mitgliedern (§ 53 AO) gemacht

§ 6 Schweigepflicht

Die Hilfstätigkeit der aktiven Mitglieder unterliegt der absoluten Schweigepflicht.

§ 7 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können werden:

  1. a) alle natürlichen Personen;
    b) juristische Personen des öffentlichen Rechts;
    c) rechtsfähige Personenvereinigungen, die bereit sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu unterstützen.

  2. Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Es sollten dafür Personen in Frage kommen, die sich besondere Verdienste für die Arbeit des Vereins erworben haben. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt:

    a) durch Tod;
    b) bei juristischen Personen durch deren Auflösung; durch schriftliche Aufkündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr;
    c: durch Ausschluss oder Schädigung der satzungsgemäßen Vereinszwecke. Der Ausschluss wird nach Zustimmung der Mitgliederversammlung vom Vorstand mittels eines eingeschriebenen Briefes ausgesprochen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung ein- gelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gemäß der Satzung die Beiträge pünktlich zu zahlen. Die Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und die Vereinsarbeit durch Anregungen und Vorschläge zu fördern. Der Jahresbeitrag pro Mitglied wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Erhöhung des Jahresbeitrages bedarf der einfachen Mehrheit einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.

Insbesondere unterliegen die aktiven Mitglieder im Rahmen ihrer Dienstleistungen gegenüber hilfsbedürftigen Personen stets den Weisungen des Vorstandes. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung, vorzugsweise im 1. Quartal, statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Eine Veröffentlichung der Einladung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Rödermark – „Neues Heimatblatt“ – genügt der Schriftform. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Wahl des Versammlungsleiters;
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer;
  3. Entlastung des gesamten Vorstandes;
  4. Wahl des neuen Vorstandes;
  5. Bestellung von zwei Kassenprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Sie haben die Buchführung und den Jahresabschluss des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten;
  6. jede Änderung der Satzung;
  7. Entscheidung über eingereichte Anträge;
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  9. Auflösung des Vereins

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder sie beantragen. Die ordnungsgemäß anberaumten ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Vertretung mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn schon in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde, sowie der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext bei der Beratung vorliegen.

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer ¾ -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

1. und 2. Vorsitzenden;
dem Schriftführer;
dem Schatzmeister;
und bis zu sechs Beisitzern, denen Aufgaben innerhalb des Vorstandes zugeteilt werden.

Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein im Sinne des BGB vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Schatzmeister erhält Bankvollmacht.

Der Vorstand ist ermächtigt, für einzelne Aufgabengebiete seiner Geschäftsführung Ausschüsse zu bilden. Er kann sachverständige Personen beratend hinzuziehen.

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit jeweils auf zwei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

Wenn ein Vorstandmitglied im Laufe seiner Amtszeit ausscheidet, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Ämter neu zu verteilen.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese geänderte Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 12. März 2009 beraten und beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach in Kraft.

Die bisherige Fassung vom 14. März 2002 verliert ihre Gültigkeit.

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